Begutachtungen

Wir führen medizinische Begutachtungen zu neurologischen und psychiatrischen Fragestellungen durch

Außer regulärer ärztlicher Behandlung, zu der Sie als PatientIn zu uns kommen können, führen wir auch medizinische Begutachtungen zum Beispiel für Versicherungen oder Gerichte durch. In aller Regel werden wir hierfür "beauftragt", d.h. das Gericht oder der Versicherungsträger meldet sich bei uns mit einem entsprechenden Auftrag. Als "zu begutachtende Person" haben Sie aber ggf. ein Vorschlagrecht beim Auftraggeber.

Durch eine medizinische Begutachtung kommt kein Arzt-Patienten Verhältnis zustande! Das bedeutet auch, dass Patientinnen und Patienten unserer Praxis, mit denen bereits ein medizinisches Behandlungsverhältnis besteht, in der Regel NICHT von uns begutachtet werden können (denn Gutachter müssen "neutral" bleiben), es sei denn, dass dies durch den Auftraggeber ausdrücklich gewünscht wird. Ausnahmen sind insbesondere Begutachtungen im Rahmen des Betreuungsrechts, hier macht es natürlich Sinn, das Gutachten von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten ausstellen zu lassen.

Wenn Sie ein Privatgutachten zu bestimmten Aspekten Ihrer Erkrankung wünschen, können wir ein solches natürlich auch erstellen. Hierzu wäre in einem Termin die Fragestellung und der Umfang zu besprechen. Diese Gutachten sind kostenpflichtig und werden wie Ärztliche Atteste nach GOÄ abgerechnet.

Begutachtungen zu neurologischen Fragestellungen können von Frau Dr. Rahmann, Herrn Böckenholt und Herrn Dr. Ritter druchgeführt werden, Begutachtungen auf psychiatrischem Fachgebiet ausschließlich von Herrn Böckenholt.

Es gibt übrigens viele Situationen, in denen es (zunächst) keines klassischen medizinschen Gutachtens bedarf:

  • Sie wollen eine Schwerbehinderung beantragen? Hierfür ist nur ein Antrag bei der Behörde notwenidig. Wenn Sie bei uns in Behandlung sind, geben Sie auf dem Antrag den Namen unserer Praxis mit an, dann bekommen wir ein entsprechendes Formular von dort zugeschickt. Eine Begutachtunwird erst notwendig, wenn Sie einen BEscheid bekommen mit dem Sie auch nach WIderspruchsverfahren nict einverstanden sind.
  • Sie wollen eine Rehabilitation oder die Rente beantragen? Auch hierfür sind primär nur Anträge an die Renten- oder Krankenvericherung erforderlich. Derartige Anträge erledigen wir aber nur für Patienten, die bei uns in medizinscher Behandlung sind. Gutachten werden auch in diesen Fällen erst erforderlich, wenn die Dinge nicht so laufen, wie Sie sich das vorstellen.
  • Sie haben aus medizinschen Gründen ein "Fahrverbot" bekommen und nur ein Neurologe kann Fahrtüchtigkeit wieder attestieren? Hierfür ist ein klassisches "verkehrsmedizinisches Gutachten" NICHT erforderlich, sondern nur eine persönliche ärztliche Untersuchung im Rahmen eines Sprechstundentermins. Typische Situationen für einen derartigen Ablauf sind, wenn Sie einen Schlaganfall, einen epileptischen Anfall oder eine Gehrinverletzung erlitten haben, oder eine Operation am Gehirn durchgeführt wurde

TÜV-validierte verkehrsmedizinisches Gutachten (nach Entzug des Führerscheins oder auf behördliche Anordnung) führen wir nicht durch! Herr Dr. Ritter hat zwar die notwendige Zusatzqualifikation erworben, führt derartige Begutachtungen aber nicht durch! Wenn Sie auf Anordnung ein solches Gutachten brauchen, wenden Sie sich bitte an eine andere Stelle.

 

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